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Flüchtlinge

Medizinische Versorgung von Flüchtlingen(LÄK BW)

  • Anamnese und Therapieplanung in 22 Sprache(LÄK BW)
  • Anamnesebögen in verschiedenen Sprachen(Armut und Gesundheit)
  • Schnellinformation pdf:
    • Leistungsspektrum: Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, wird im Bereich der Gesundheitsleistungen eine Basisversorgung gewährt. Diese umfasst Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Die medizinische Akutversorgung ist begrenzt auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der dazu notwendigen Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln. Nach der für die KVBW und unsere Mitglieder verbindlichen Definition des Regierungspräsidiums Karlsruhe wird als akut auch die Behandlung chronischer Krankheitsverläufe bezeichnet, soweit diese aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, bei Notwendigkeit einschließlich Überweisung zu Fachärzten. Erfasst sind auch Vorsorgeuntersuchungen und Standard-Schutzimpfungen bei Kindern. Bei Erwachsenen sind die Schutzimpfungen nach STIKO-Empfehlung sowie gegen Influenza für Patienten ohne Grunderkrankung und Hepatitis für Patienten ohne Grunderkrankung im Leistungskatalog enthalten.
    • Abrechnung: Der Asylbewerber weist seine Berechtigung zur Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen durch einen Behandlungsausweis der zuständigen Asylstelle nach. Die dort genannten Einschränkungen, zum Beispiel zur Gültigkeitsdauer, müssen unbedingt beachtet werden.
      Über diesen Behandlungsschein rechnet der Arzt alle seine Leistungen nach den Vorgaben des EBM mit der KVBW ab. Die Asylbewerber verfügen über keine Versichertenkarte.
      Sämtliche Maßnahmen werden eins zu eins extrabudgetär zu festen EBM-Preisen vergütet. Maßnahmen der Mengenbegrenzung bestehen ebenso wenig wie Fallzahlbegrenzungen und Abstaffelungsregelungen.
      Überweisungen sind auf den üblichen Überweisungsformularen (Röntgen, Orthopädie, Gynäkologie und weitere) möglich. Die auf dem Originalbehandlungsausweis vermerkten Einschränkungen der Asylstelle, zum Beispiel Dauer, müssen in diesen Fällen auf den Überweisungsschein übernommen werden.
    • Arzneu-Hilfsmittel:Der Asylbewerber weist seine Berechtigung zur Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen durch einen Behandlungsausweis der zuständigen Asylstelle nach. Die dort genannten Einschränkungen, zum Beispiel zur Gültigkeitsdauer, müssen unbedingt beachtet werden.
      Über diesen Behandlungsschein rechnet der Arzt alle seine Leistungen nach den Vorgaben des EBM mit der KVBW ab. Die Asylbewerber verfügen über keine Versichertenkarte.
      Sämtliche Maßnahmen werden eins zu eins extrabudgetär zu festen EBM-Preisen vergütet. Maßnahmen der Mengenbegrenzung bestehen ebenso wenig wie Fallzahlbegrenzungen und Abstaffelungsregelungen.
      Überweisungen sind auf den üblichen Überweisungsformularen (Röntgen, Orthopädie, Gynäkologie und weitere) möglich. Die auf dem Originalbehandlungsausweis vermerkten Einschränkungen der Asylstelle, zum Beispiel Dauer, müssen in diesen Fällen auf den Überweisungsschein übernommen werden.

 

 

 

Quelle:https://openclipart.org/detail/

213192/refugees-welcome-not-so-heteronormative

Deutsch-Arabisch Übersetzung Google

 

Praxis Dr. Peter Feil, Schulstr. 15, 79288 Gottenheim, T 07665-940210, peter-feil(at)mixinfo.de